BAUSACHVERSTÄNDIGER
IM VERZEICHNIS DER NICHT AMTLICHEN SACHVERSTÄNDIGEN EINGETRAGEN
Als Bausachverständiger gemäß § 28 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG kann ich den Steirischen Baubehörden jederzeit zur Verfügung stehen. Meine acht Jahre als Baubehörde (Bürgermeister) der Gemeinde Weng im Gesäuse lassen mich einen genauen Blick auf die Bedürfnisse der Bauwerber und die Notwendigkeiten der Baubehörden werfen.